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Statuten

Statuten KMU Köniz

Verein der kleinen und mittleren Unternehmen der Gemeinde Köniz, Gewerbeverein der Gemeinde Köniz

I. Name, Sitz und Zweck

Art 1

Unter dem Namen KMU Köniz - Verein der Kleinen und Mittleren Unternehmen der Gemeinde Köniz, mit Sitz in Köniz, besteht als Sektion des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes (und des Amtsgewerbeverbandes Bern-Land) ein Verein von Unternehmen, Betrieben, Personen und Organisationen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art 2

Der Verein bezweckt die Sicherstellung und Förderung der Wertschöpfung in der politischen

Gemeinde Köniz.

In diesem Sinne vertritt der Verein seine Mitglieder gegenüber allen relevanten Stellen und Institutionen, bildet eine Plattform für die Kontaktpflege unter den Mitgliedern und organisiert zweckdienliche Veranstaltungen und Dienstleistungen.

Der Verein bezweckt die Interessenwahrung seiner Mitglieder und deren Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Als Aktivmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbstständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig ist, bzw. im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt gestützt auf ein Gesuch des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes. Wird ein Aufnahmegesuch abgewiesen, so ist der Antragsteller berechtigt, innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides diesen mit einer begründeten schriftlichen Erklärung an die Hauptversammlung weiterzuziehen.

Zum Freimitglied können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 30 Jahren als Aktivmitglied angehörten.

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

Art. 4

Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaftsrechte können stellvertretungsweise von handlungsfähigen Familien- oder Firmenangehörigen ausgeübt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 200.- je beitragspflichtiges Mitglied.

Ehren- und Freimitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 5

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Wegzug und Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma sowie durch Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder unmöglich machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf.

Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

III. Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Hauptversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) Spezialkommissionen
  • d) die Rechnungsrevisorlnnen

Art. 7

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • a) die Aufnahme gemäss Art. 3, Abs. 4 und der Ausschluss gemäss Art. 5 von Mitgliedern

  • b) die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  • c) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung an die verantwortlichen
  • Organe
  • d) die Festsetzung des Voranschlages und der Jahresbeiträge
  • e) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorlnnen
  • f) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder
  • durch die Mitglieder an die Hauptversammlung geleitet werden
  • g) die Beschlussfassung über nicht budgetierte Geschäfte, deren finanzielle Tragweite
  • Fr. 5'000.- übersteigt
  • h) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten
  • i) die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweils im 1. Jahresquartal statt.

Zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 20 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden einzuladen.

Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind oder die nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Art. 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens 5 weiteren Mitgliedern.

Er konstituiert sich selber.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren unter angemessener Berücksichtigung aller Ortsteile und Berufsgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hauptversammlung zu.

In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis auf Fr. 5'000.- für ein und denselben Gegenstand.

Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.

Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der/die Präsidentin (im Verhinderungsfall der/die Vizepräsidentin) und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

Art. 9

Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

Art. 10

Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisorlnnen beträgt 2 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr der/die amtsältere Revisorin ausscheidet und durch einen andern/eine andere ersetzt wird. Der/Die austretende Revisorln ist vor Ablauf von 2 Jahren nicht neu wählbar.

Die beiden Rechnungsrevisorlnnen haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer/eine der beiden Revisorlnnen muss zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

IV. Finanzen

Art. 11

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

  • a) den Jahresbeiträgen
  • b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
  • c) allfälligen Zuwendungen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Vermögensbildung durch Gewerbeausstellungen ist separat auszuweisen.

Der/Die Kassierin besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der/Die Kassierin ist der/die sachkundige Beraterin des Präsidenten/der Präsidentin in allen finanziellen Belangen des Vereins.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsidentin.

Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 13

Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art.14

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.

Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zur freien Verwendung dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.

Art. 15

Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 19.3.1979.

Also beraten und angenommen durch die Hauptversammlung vom 22.03.2001.

KMU Köniz - Verein der Kleinen und Mittleren Unternehmen der Gemeinde Köniz

Gewerbeverein der Gemeinde Köniz

Der Präsident:
Anton Riesen

Der Sekretär:
Bruno Huber

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Statuten KMU Köniz

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